Fernmeldegeräte (Telefone, Radios, Fernsehgeräte, Funkgeräte etc.)
bedurften grundsätzlich einer Zulassung. Für diese Geräte wurde die
FTZ-Nummer (vom Fermeldetechnischen Zentralamt der Bundespost), die später
durch die ZZF-Nummer (vom Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen) bzw.
die BZT-Nummer (vom Bundesamt für die Zulasungen in der Telekommunikation)
abgelöst wurde, erteilt.
Nachdem die Geräte diese allgemeine Zulassung erhalten hatten, konnte dann die
BOS-Zulassung beantragt werden. Hierfür galten dann die speziellen BOS-Richtlinien.
Der rechtliche Rahmen für den BOS-Funk wird vorgegeben durch spezielle
BOS-Funkrichtlinien.
Hier die letzten unterschiedlichen Versionen der Richtlinie.
BOS-Funkrichtlinie vom 7.9.2009
BOS-Funkrichtlinie vom 2.5.2006
BOS-Funkrichtlinie vom 9.5.2000
Anlage zur BOS-Funkrichtlinie vom 9.5.2000
Hinweise zur E-1 Kennzeichnung von BOS-Funkgeräten
Schreiben des Brandenburgischen Innenministeriums zur Unzulässigkeit alleiniger SMS-Alarmierung
Die zugewiesenen Frequenzen ergeben sich aus dem Frequenznutzungsplan der Bundesnetzagentur. Den aktuellen Frequenznutzungsplan erhalten Sie über die Bundesnetzagentur bzw. können ihn auf deren Seiten einsehen.
Die Version mit Stand vom April 2016 ist hier als .pdf-Datei hinterlegt.